Tagesarchiv für den 28. Oktober 2008

Minimal- und Maximalprinzip sind auch auf dem Gebiet von Riester Rente, Altersvorsorge und/oder Britische Police von Belang

Alle Menschen haben Bedürfnisse. Die uns zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel  zu ihrer Befriedigung sind aber begrenzt. Daher stellt sich uns das Problem, dass wir mit den vorhandenen knappen Mitteln diese vielen Bedürfnisse befriedigen.Um dies zu ermöglichen, müssen wir unsere Mittel nach dem so genannten ökonomischen Prinzip verwenden. Dazu verwendet man das Minimal- und das Maximalprinzip, auch bei Riester Rente, Altersvorsorge und/oder Britische Police.

Maximalprinzip:

Definition: Man verfügt über bestimmte Mittel und will damit einen größtmöglichen (=optimalen) Erfolg erzielen.

Beispiel: Man hat einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung und will es für Riester Rente, Altersvorsorge und/oder Britische Police verwenden. Insgesamt stehen einem 1500 € zur Verfügung. Aber was bekommt man dafür? Das ist eben die entscheidende Frage, wenn es um für Riester Rente, Altersvorsorge und/oder Britische Police geht, ganz klar.

Minimalprinzip:

Definition: Man strebt ein bestimmtes Ziel an und will dabei möglichst geringe Mittel einsetzen.

Beispiel: Man will für mindestens eine Riester Rente, Altersvorsorge und eine Britische Police kaufen. Wie viel muss man dafür mindestens ausgeben?

Man sieht also: Das Prinzip Minimal oder Maximal begegnet uns in einer Hülle und Fülle von verschiedenen Bereichen des alltäglichen Lebens, und eben auch vor allen Dingen, wenn es um Riester Rente, Altersvorsorge und/oder Britische Police geht, gar keine Frage, das ist de facto und auf alle Fälle als sicher an zu sehen, so viel steht wohl fest. Auch die Werbung ist für eine Versicherung wichtig. Dabei muss man wissen: Bei etwa der Hälfte der eingehenden Beschwerden über Werbung geht es um die Diskriminierung der Frau. Leicht bekleidete Models sind übrigens einer der beliebtesten „Eyecatcher” (=engl. für „Blickfang”), die in der Werbung eingesetzt werden. Meist handelt es sich dabei nicht um Produkte für Frauen, sondern für Männer. (z.B. Autozubehör). Und das macht ja auch Sinn, da eine hübsche Frau und nicht zum Beispiel eine unattraktive, verhärmte Juristen ein zu setzen. Bei Versicherungen wie zum Beispiel für Riester Rente, Altersvorsorge und/oder Britische Police verhält sich das aber de facto anders, gar keine Frage.

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Eine Versicherung, die Jugendlichen Unfallversicherung oder Lebensversicherung verkaufen will, muss diverse Dinge beachten

Besondere Probleme haben Gerichte in Bezug auf Unfallversicherung oder Lebensversicherung in der Frage gesehen, ob ein so genanntes »Surrogat«, nämlich das, was unter bestimmten Umständen an die Stelle des Taschengeldes tritt, auch den Regeln des Taschengeldparagraphen unterliegt. Ein Surrogat kann z.B. ein mit Taschengeldmitteln angesammeltes Sparguthaben sein oder ein Lottogewinn, wenn die Einlage vom Taschengeld bezahlt wurde. Soweit das Surrogat im Wesentlichen den Wert des Taschengeldes behält, was z.B. für ein Sparguthaben einschließlich der angelaufenen Zinsen gilt, wird man das Surrogat dem Taschengeld gleich behandeln müssen. Da das Kreditinstitut die Herkunft der eingezahlten Gelder nicht kennt, empfiehlt es sich, das Sparkonto schon bei der Eröffnung unter Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters als Taschengeldkonto zu deklarieren. Der Minderjährige kann dann ohne weiteres über sein durch Taschengeld angesammeltes Sparguthaben frei verfügen. Anders ist es nur, wenn das Guthaben den Wert des Taschengeldes weit übersteigt, wenn z.B. ein Lottogewinn an die Stelle eines geringen Taschengeldbetrages tritt. Das ist auch wichtig, wenn es um Unfallversicherung oder Lebensversicherung geht.

Wenn der gesetzliche Vertreter einwilligt, dann können auch Gehalt, Lohn, Ausbildungsvergütung usw. dem Minderjährigen wie Taschengeld zu freier Verfügung stehen und auch mit Zustimmung in Unfallversicherung oder Lebensversicherung investiert werden.

Selbstverständlich darf jeder Volljährige jedes erlaubte Erwerbsgeschäft wie den Verkauf von Unfallversicherung oder Lebensversicherung selbständig betreiben, wenn er die notwendigen Voraussetzungen mitbringt. Dazu gehören oft gewisse Qualifikationen und die gewerberechtliche Erlaubnis.

Bei Minderjährigen gilt das im Grundsatz nicht, auch nicht im Hinblick auf Unfallversicherung oder Lebensversicherung, gar keine Frage, so ist das nun mal. Das BGB kennt aber in § 112 eine Ausnahme. Der gesetzliche Vertreter kann mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen. Zu solchen Geschäften gehören alle berufsmäßig ausgeübten selbständigen auf Gewinn gerichteten Tätigkeiten. Dann kann man auch Versicherungen wie zum Beispiel Unfallversicherung oder Lebensversicherung abschließen. Ganz klarer Fall: Auch wenn Jura trocken, langweilig und Juristen ganz „spezielle” Menschen sind (wer kann schon mit reinem Gewissen blindlings die deutsche Gesetzgebung in allen Punkten gutheißen bzw. versuchen, Gesetze zu verdrehen?), ist der Fall im Bereich von Versicherungen wohl klar.

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