BGH Entscheidung zur Kinderinvalidität
31.Dezember 2008
Gerne verkaufen die Versicherungsgesellschaften Kinderinvaliditätsversicherung. Schließlich leben die Kinder auch gefährlich. Überall lauern auf die Heranwachsenden Gefahren. Kleinkinder können sich schwer beim Herumtollen auf dem Spielplatz verletzten. In den schlimmsten Fällen bleiben davon dauerhafte Schäden. Auch wenn ein Kind mit dem Roller, Dreirad, Laufrad oder Fahrrad unterwegs ist, kann es aufgrund fehlender Erfahrung leicht zu einem Verkehrsunfall kommen. Auch hier drohen Verletzungen die das Kind ein Leben lang in der Lebensqualität erheblich einschränken können. Viele verantwortungsvolle Eltern wissen um die Gefahren denen Kinder jeden Tag ausgesetzt sind. Als adäquates Mittel schließen sie eine Kinderinvaliditätsversicherung ab. Wie bei den jedem Versicherungsvertrag gibt es auch bei diesen Policen eine Vielzahl von Klauseln, im Volksmund auch Kleingedrucktes genannt. Zu den Ausschlussklauseln einer Versicherungsgesellschaft gehörte bisher beim Abschluss einer Versicherung gegen Kinderinvalidität, dass der Versicherungsfall bei angeborenen Krankheiten ausgeschlossen ist. In einem Fall der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, kamen die Richter zu einer interessanten Rechtsauffassung. Die Eltern eines Kindes schlossen eine Kinderinvaliditätsversicherung ab. Einige Jahre nach dem Vertragsabschluss erkrankte das Kind schwer. Wie die Ärzte herausfanden litt, das Kind an einem Defekt der Blutgerinnung. Eine Krankheit, welche das Kind ererbt hatte. Immer wieder hatte das Kind schwere Gelenksblutungen. Dem siebenjährigen Kind bescheinigte das zuständige Versorgungsamt eine Behinderung. Der Grad der Beeinträchtigung wurde amtlicherseits mit 80% festgestellt. Die Eltern wandten sich an die Versicherungsgesellschaft und bestanden auf der Zahlung der fälligen Rente für das schwer erkrankte Kind. Die Versicherung weigerte sich jedoch und verwies auf die eigenen Bedingungen. Darin stand, dass angeborene Krankheiten nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Den Eltern wurde unterstellt, dass sie von der Erkrankung bereits bei Vertragsabschluss wussten. Die Ausschlussklausel der verklagten Versicherung, ist bis zu diesem Prozess vor dem Bundesgerichtshof weit verbreitet gewesen. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Rente an das Kind. Der Urteilsspruch wurde damit begründet, dass Versicherungen meistens erst ab einem Jahr Kinder in die Invaliditätsversicherung aufnehmen. Dazu ist notwendig, dass die versicherten Kinder gesund sind und keine Behinderung vorliegt. Durch den Ausschluss von Kindern die an einer Erbkrankheit leiden, werden diese und deren Eltern benachteiligt, so die BGH Richter.
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