Die Reiserücktrittskostenversicherung
Wer eine Reise bucht kennt die obligate Frage nach einer Reiserücktrittsversicherung. Egal bei einem Reisebüro oder über das Internet gebucht wird, eine derartige Police wird den Reisenden immer wieder offeriert. Wer ein teueres Pauschalreiseangebot oder einen teueren Flug bucht, ist mit einer solchen Versicherung sehr gut beraten. Auch Familien mit kleinen Kindern sollten eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließen. Besonders die jüngsten Familienmitglieder werden oft schnell krank, weil sie sich in der Krabbelgruppe oder dem Kindergarten mit einer Krankheit angesteckt haben. Auch die Unverträglichkeit von Impfungen kann zu einer Absage der gebuchten Pauschalreise führen. Nach dem Zeitpunkt der Stornierung richtet sich der Prozentsatz, welcher dann fällig wird. Je später eine gebuchte Reise abgesagt wird, umso höher fallen die Stornierungskosten aus. Wer kurz vor Antritt der Reise diese absagen muss, hat im schlechtesten Fall Stornierungskosten von 80 Prozent des Preises von dem gebuchten Urlaub zu bezahlen! Durch eine Reiserücktrittsversicherung können diese horrenden Kosten aufgefangen werden. Dabei ist eine solche Versicherung sehr preiswert. Der Selbstbehalt beträgt in vielen Fällen zwischen 25 und 50 Euro. In Relation zu den Stornierungskosten gestellt, ist dies sehr günstig. Spätestens zwei Wochen nach der Buchung der Reise, muss diese Versicherung abgeschlossen werden. Vor allem für Frühbucher ist eine solche Police sehr sinnvoll. Die Reiserücktrittskostenversicherung deckt nicht nur alle Kosten ab die entstehen wenn eine Reise nicht angetreten werden kann, sondern auch wenn ein Pauschalurlaub abgebrochen werden muss. Die Gründe für den Nichtantritt einer Reise oder den Abbruch des Urlaubs müssen handfest sein. Bei einer schweren Erkrankung oder bei Unfällen übernimmt die Reiserücktrittskostenversicherung die anfallenden Kosten für den abgesagten Urlaub. Auch bei Sterbefällen von nahen Angehörigen und den damit verbundenen Abbruch des Urlaubs ist diese Versicherung da. Durch eine Schwangerschaft bedingte Absage der Reise tritt ebenfalls der Versicherungsfall ein. Tritt ein erheblicher Vermögensschaden bei einem Urlauber ein, weil beispielsweise während seiner Abwesenheit in sein Haus eingebrochen wurde oder die Immobilie abbrannte, ist dies ebenfalls ein Tatbestand, in dem die Reiserücktrittskostenversicherung zahlt.
jetzt kommentieren? 01. April 2009