Eine Versicherung, die Jugendlichen Unfallversicherung oder Lebensversicherung verkaufen will, muss diverse Dinge beachten
28.Oktober 2008
Besondere Probleme haben Gerichte in Bezug auf Unfallversicherung oder Lebensversicherung in der Frage gesehen, ob ein so genanntes »Surrogat«, nämlich das, was unter bestimmten Umständen an die Stelle des Taschengeldes tritt, auch den Regeln des Taschengeldparagraphen unterliegt. Ein Surrogat kann z.B. ein mit Taschengeldmitteln angesammeltes Sparguthaben sein oder ein Lottogewinn, wenn die Einlage vom Taschengeld bezahlt wurde. Soweit das Surrogat im Wesentlichen den Wert des Taschengeldes behält, was z.B. für ein Sparguthaben einschließlich der angelaufenen Zinsen gilt, wird man das Surrogat dem Taschengeld gleich behandeln müssen. Da das Kreditinstitut die Herkunft der eingezahlten Gelder nicht kennt, empfiehlt es sich, das Sparkonto schon bei der Eröffnung unter Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters als Taschengeldkonto zu deklarieren. Der Minderjährige kann dann ohne weiteres über sein durch Taschengeld angesammeltes Sparguthaben frei verfügen. Anders ist es nur, wenn das Guthaben den Wert des Taschengeldes weit übersteigt, wenn z.B. ein Lottogewinn an die Stelle eines geringen Taschengeldbetrages tritt. Das ist auch wichtig, wenn es um Unfallversicherung oder Lebensversicherung geht.
Wenn der gesetzliche Vertreter einwilligt, dann können auch Gehalt, Lohn, Ausbildungsvergütung usw. dem Minderjährigen wie Taschengeld zu freier Verfügung stehen und auch mit Zustimmung in Unfallversicherung oder Lebensversicherung investiert werden.
Selbstverständlich darf jeder Volljährige jedes erlaubte Erwerbsgeschäft wie den Verkauf von Unfallversicherung oder Lebensversicherung selbständig betreiben, wenn er die notwendigen Voraussetzungen mitbringt. Dazu gehören oft gewisse Qualifikationen und die gewerberechtliche Erlaubnis.
Bei Minderjährigen gilt das im Grundsatz nicht, auch nicht im Hinblick auf Unfallversicherung oder Lebensversicherung, gar keine Frage, so ist das nun mal. Das BGB kennt aber in § 112 eine Ausnahme. Der gesetzliche Vertreter kann mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen. Zu solchen Geschäften gehören alle berufsmäßig ausgeübten selbständigen auf Gewinn gerichteten Tätigkeiten. Dann kann man auch Versicherungen wie zum Beispiel Unfallversicherung oder Lebensversicherung abschließen. Ganz klarer Fall: Auch wenn Jura trocken, langweilig und Juristen ganz „spezielle” Menschen sind (wer kann schon mit reinem Gewissen blindlings die deutsche Gesetzgebung in allen Punkten gutheißen bzw. versuchen, Gesetze zu verdrehen?), ist der Fall im Bereich von Versicherungen wohl klar.
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