Fälle in denen die Haftpflichtversicherung nicht zahlt
24.November 2008
Kinder entdecken ihre Umwelt und stellen manchmal etwas an. Dabei kann es auch zu Sachschäden kommen. Woher sollte denn der kleine Kerl wissen, dass man im Lack von einem Sportauto nicht mit dem Messer rumritzt? Sind die Kinder noch unter sieben Jahre alt, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht für Schäden, die von ihnen verursacht wurden. In diesem Fall zahlt die Haftpflichtversicherung nicht. Grundsätzlich gelten Kinder bis zum siebten Lebensjahr als schuldunfähig. Meistens bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen.
Generell zahlen die privaten Haftpflichtversicherungen nicht, wenn ein Schaden mit Vorsatz verursacht wurde. Ebenfalls sind Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern belegt sind, von dem Schutz der Haftpflichtversicherung ausgenommen.
Wer sich bewegliche Gegenstände ausleiht, pachtet oder mietet muss im Schadensfall selbst zahlen. Besonders bei der Anmietung von einem Auto, sollte der Entleiher daher speziell eine Versicherung gegen etwaige Schäden an dem Fahrzeug für die Mietdauer abschließen. Der Grund für den Ausschluss von vermieteten, geliehenen oder gepachteten Gegenständen aus der privaten Haftpflichtversicherung ist nachvollziehbar: Die Versicherungsgesellschaften befürchten einen Anstieg von Betrugsfällen. Wer sich von einem Freund oder Bekannten ein Auto ausleiht, kann verursachte Schäden über die Kfz-Haftpflichtversicherung begleichen lassen. Mittlerweile gibt es Beschränkungen bei manchen Versicherungsgesellschaften: So gilt die Kfz-Haftpflichtversicherung oft nur für einen Fahrer oder einen zweiten, der ausdrücklich im Versicherungsvertrag benannt wurde.
Ausnahmen bei der Schadensregulierung von gemieteten Gegenständen gibt es: Schäden von beweglichen Dingen die fest angebracht sind, zum Beispiel in einem Hotelzimmer oder der Mietwohnung, fallen unter die private Haftpflichtversicherung. Aber auch von dieser Sonderregelung gibt es Ausnahmen: Schäden an Gegenständen, die einer gewissen regelmäßigen Abnutzung unterliegen, wie der Teppichboden oder das Parkett sind nicht von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt.
Weitere Irritationen bei der Regulierung von Schäden gibt es im Sportbereich. Fährt ein Fahrradfahrer auf dem Weg zur Arbeit einen Fußgänger an und verletzt ihn, zahlt die Schäden seine private Haftpflichtversicherung. Ist der Radfahrer im Rahmen eines Radrennens unterwegs, muss die private Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Gleiches gilt für den Fußball. Kicken Jugendliche auf dem Bolzplatz und schießen eine Fensterscheibe kaputt, zahlt die Haftpflichtversicherung der Eltern. Wird bei einem offiziellen Fußballspiel ein Gegenspieler durch zu viel Körpereinsatz verletzt, zahlt die private Haftpflichtversicherung nicht.
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