Leistungseinschränkungen bei der Kaskoversicherung

10.April 2009

Wenn es um das Zahlen geht, sind die Versicherer sehr einfallsreich. Sie zeigen oft eine ungeahnte Kreativität wenn es darum geht Gründe zu finden, warum sie im Schadensfall nicht zahlen müssen und der Versicherte den Schaden alleine tragen muss. Selbstverständlich halten sich dabei die Versicherungsgesellschaften an die gesetzlichen Vorgaben. In den Vertragsbedingungen, besser als Kleingedrucktes bekannt, steht detailliert wann eine Police nicht greift. Die Masse der Kunden liest diese wichtigen Informationen nicht, denn  sonst würden sie erkennen, dass genau ihr Risiko nicht abgesichert oder der Versicherungsschutz unzureichend ist. Vor allem wenn es um das Auto geht, haben die Versicherungen einiges zu bieten, warum sie nicht zahlen müssen! In der Fachsprache der Versicherungsbranche nennt sich das Leistungseinschränkungen oder Leistungsausschlüsse. Wenn bei einem Sturm ein Baum umknickt und auf ein Auto fällt, muss die Kaskoversicherung zahlen. Ist der Autohalter mit seinem Fahrzeug bei dem Sturm unterwegs und will er einen herab fallenden Gegenstand ausweichen und verursacht dadurch einen Schaden am Auto zahlt die Kaskoversicherung keinen Cent! Makaber wird es bei Wildunfällen. Wer als Autofahrer ausweicht und dabei einen Schaden am eigenen Auto davonträgt, darf die Schäden selbst regulieren. Die Teilkaskoversicherung zahlt nicht. Wer mit einem Hasen, Kaninchen oder Fuchs kollidiert oder ausweichst bekommt ebenfalls nichts. Wer hingegen, ohne auszuweichen, mit einer Wildsau, einem Reh oder Hirschen zusammenprallt, bei dem zahlt die Versicherung den Schaden. Vorausgesetzt, es kann zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass dem Wild nicht ausgewichen wurde. Dazu braucht es ein gutes Polizeiprotokoll und einen Sachverständigen. Bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr springt die Kaskoversicherung ebenfalls nicht ein. Verständlicherweise. Wer unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Rauschmitteln steht und ein Auto fährt handelt grob fahrlässig. Schäden die an seinem Auto entstehen werden nicht von der Versicherung beglichen. Gleiches gilt für die Haftpflichtversicherung. Ebenfalls grob fahrlässig handelt, wer bei rot über die Ampel fährt, ein Stop-Schild missachtet oder auf das Warnlicht an einem unbeschrankten Bahnübergang nicht reagiert.

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